Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 23 Bußgeldvorschrift
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/23#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/23#abs-2a (2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/23#abs-3 (3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 23 BStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 26.02.1988 – Ss 17/88
- VG Regensburg, 01.12.2022 – RN 5 S 22.2413
- VG Schleswig, 07.02.2018 – 12 A 184/17Zitiert von 3
- VGH Hessen, 08.06.2011 – 1 A 1991/08Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1751)
BGBl. 2021 I S. 1751
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.